Autor: Christian Sitter |
Diese Tatbestandmerkmale müssen zusätzlich vorliegen, um eine Strafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB zu begründen. Es muss eine konkrete Gefahr für fremde Rechtsgüter bestehen. Eine lediglich abstrakte Gefahrenlage, d.h., ein Tun, welches nicht konkret gefährlich ist, aber jederzeit eine konkrete Gefahr auslösen kann, genügt nicht.
Eine konkrete Gefahr besteht dann, wenn:
die Verletzung des geschützten Rechtsguts nur noch vom Zufall abhängig ist und |
ein Beinaheunfall droht |
Der bloße Transport von Personen durch einen fahruntauglichen Fahrer ist trotz der hohen abstrakten Gefahren mangels konkreter Gefährdung nicht nach § 315c StGB strafbar (BGH, Beschl. v. 21.05.2015 - 4 StR 164/15, DRsp Nr. 2015/10314; BGH v. 22.03.2012 -
Beispiel |
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