Autor: Christian Sitter |
Nach dem BGH liegt Fahrunsicherheit vor, wenn "die Gesamtleistungsfähigkeit namentlich infolge Enthemmung geistig-seelischer und körperlicher Leistungsausfälle soweit herabgesetzt ist, dass der Fahrer nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen sicher zu steuern" (BGH, Beschl. v. 02.06.2015 -
Leitbild des Gesetzgebers war die alkoholbedingte Fahrunsicherheit. Das Gesetz spricht davon, ein Fahrzeug "sicher zu führen". Die Rechtsprechung unterscheidet die "absolute" von der "relativen" Fahruntüchtigkeit.
Dabei genügt, dass der Alkohol bei der Fahruntüchtigkeit nur mitursächlich gewesen ist, die Alleinursächlichkeit ist nicht nötig.
Bei Vorliegen dieser Kriterien ist - bei entsprechender Schuld - Strafbarkeit nach § 316 StGB gegeben. Für § 315c StGB muss zusätzlich noch durch die Fahruntauglichkeit die konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert eingetreten sein.
Es wird unterschieden in
Ordnungswidrigkeiten (ab 0,5 ‰ BAK), |
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