Autor: Christian Sitter |
Führen eines Fahrzeugs ist ein eigenhändiges Delikt, so dass nur der Führer Täter gem. §§ 315c, 316 StGB sein kann.
Eine mittelbare Täterschaft ist nicht möglich. Teilnahme ist jedoch möglich in Form der Anstiftung oder Beihilfe. Werden im Rahmen der Trunkenheit weitere Straftaten, z.B. Körperverletzung oder Tötung durch die Trunkenheitsfahrt begangen, so ist Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft oder fahrlässige Nebentäterschaft möglich.
Der Versuch einer Trunkenheitsfahrt ist nicht strafbar.
Beispiele
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