Autor: Christian Sitter |
§§ 315c, 316 StGB können sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden.
Der Vorsatz muss alle Tatbestandsmerkmale umfassen:
das Führen des Fahrzeugs (das Führen ist auch bei der fahrlässigen Begehungsweise stets willentlich und wissentlich, d.h. nur vorsätzlich möglich) sowie | ||||
die Öffentlichkeit des Verkehrs, | ||||
die Fahrunsicherheit (BGH, Urt. v. 09.04.2015 - 4 StR 401/14, NJW 2015, 1834), | ||||
Kausalität des Alkohols/berauschender Mittel auf die Fahruntüchtigkeit, | ||||
bei § 315c Abs. 1 Nr. 1a zusätzlich:
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