OLG Hamm - Beschluss vom 05.07.2001
2 Ss OWi 23/01
Normen:
StVO § 3 ; StVG § 25 Abs. 2 a ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 440
VRS 101, 302

Geschwindigkeitsüberschreitung, erforderliche Feststellungen; Atemalkoholanalyse; Sicherheitsabschlag; Einzelmesswerte; gültige Eichung; Vollstreckungsaufschub; Fahrverbot; Fahrerlaubnissperre

OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2001 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 23/01

DRsp Nr. 2001/11332

Geschwindigkeitsüberschreitung, erforderliche Feststellungen; Atemalkoholanalyse; Sicherheitsabschlag; Einzelmesswerte; gültige Eichung; Vollstreckungsaufschub; Fahrverbot; Fahrerlaubnissperre

»1. Die tatrichterlichen Feststellungen bei einer Atemalkoholmessung sind lückenhaft, wenn der Tatrichter nicht feststellt, dass das verwendete Messgerät im Zeitpunkt der Messung noch gültig geeicht. Dafür ist der Verweis auf eine Bescheinigung für die Ersteichung des Gerätes durch die Herstellerfirma nicht ausreichend. 2. Die frühere Anordnung der Fahrerlaubnissperre steht der Gewährung des Vollstreckungsaufschubs nach § 25 Abs. 2 a StVG nicht entgegen (Anschluss an OLG Dresden NZV 1999, 432 = NStZ 1999, 254 = DAR 1999, 222).«

Normenkette:

StVO § 3 ; StVG § 25 Abs. 2 a ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bochum hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 1.000,00 DM verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von drei Monaten festgesetzt.

Das Amtsgericht hat u.a. folgende Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene, der zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht hat, ist bisher wie folgt straf- und verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten:

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