Haftung des Rechtsanwalts gegenüber dem Rechtsschutzversicherer

Autoren: Hering/Sitter

Ausgangslage

Geht der vom Rechtsschutzversicherer gedeckte Prozess verloren, kommt es neuerdings vor, dass Rechtsschutzversicherer gegen den Rechtsanwalt vorgehen. Der Vorwurf: Sie hätten den Mandanten nicht über das Prozessrisiko aufgeklärt, vom Prozess abgeraten und letztlich nicht die Deckungsablehnung verhindert. Der Anwalt habe einen von vornherein aussichtslosen Prozess geführt und damit seine Sorgfaltspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer verletzt. Diesem stehe daher nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der aufgebrachten Kosten zu, der infolge der Zahlung des Versicherers nach § 86 VVG auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen sei. Die Sorgfaltspflichtverletzung läge auf Seiten des Anwalts schon bei der Deckungsanfrage vor: Der Anwalt habe dem rechtsschutzversicherten Mandanten von der weiteren Rechtsverfolgung abzuraten, sobald er aufgrund seiner Rechtsprüfung erkennt, dass sie keine Aussicht auf Erfolg haben kann.

Folgende Urteile mit (nicht amtlichen) Leitsatz sind ergangen:

OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.07.2016 - I-9 U 102/14, AnwBl 2020, 44Der Anwalt haftet dem Rechtsschutzversicherer gegenüber für die Kosten eines Gerichtsverfahrens, wenn er den Mandanten nicht darüber belehrt, dass der Mandant bei Kenntnis von den mangelnden Erfolgsaussichten der Klage durch eine Deckungsanfrage Obliegenheiten gegenüber der Versicherung verletzt, und so die Deckungsanfrage unterbindet.