Herrn/Frau
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Unfall vom ...
Sehr geehrte/r ...,
aktuell haben wir Ihren Schmerzensgeldanspruch noch nicht berücksichtigt.
Für die Bemessung ist neben der Art der unfallbedingten Verletzung auch die Dauer einer eingetretenen Arbeitsunfähigkeit entscheidend. Weiter ist die Frage zu berücksichtigen, ob ein Dauerschaden verblieben ist oder nicht bzw. ob mit Spätschäden gerechnet werden muss.
Deshalb rate ich dazu, die Bezifferung dieses Anspruchs erst nach Abschluss der ärztlichen Behandlung vorzunehmen. Zurzeit sollte nur ein Vorschuss auf das zu zahlende Schmerzensgeld geltend gemacht werden.
Ich bitte insofern um eine kurze Bestätigung, dass Sie hiermit einverstanden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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