Herrn/Frau
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Ort, Datum
Unfall vom ...
Sehr geehrte/r ...,
bei den jeweiligen Rechnungsbeträgen ist nur der Nettobetrag zzgl. eines anteiligen Umsatzsteuerbetrags berücksichtigt.
Dies folgt daraus, dass Sie im Teilumfang zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Im Umfang der Differenz verbleibt kein Schaden, da Sie die Umsatzsteuer unter Vorlage der Rechnungen in Abzug bringen können. Bei Rückfragen wenden Sie sich dazu bitte an Ihren Steuerberater.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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