Identitätsfeststellung des Fahrers

Autor: Hofmann

Wenn der Betroffene bestreitet, der Fahrer des Pkw zum Zeitpunkt des Geschwindigkeitsverstoßes gewesen zu sein oder sich überhaupt nicht zur Sache einlässt, muss sich der Tatrichter die Überzeugung von der Identität des Fahrers verschaffen. Die Fahrereigenschaft ist dem Betroffenen in vollem Umfang nachzuweisen.

Hierbei kommt es i.d.R. entscheidend auf das Messfoto an; eine Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung gibt Demandt, SVR 2009, 379; vgl. auch OLG Bamberg, Beschl. v. 22.02.2012 - 2 Ss OWi 143/12, NZV 2012, 250. In seiner grundlegenden Entscheidung (BGH, Urt. v. 19.12.1995 - 4 StR 170/95, NJW 1996, 1420) hat der BGH insoweit folgende Grundsätze aufgestellt:

Ob das Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden. Die Überprüfung dieser tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich versagt. Das folgt auch daraus, dass eine solche Prüfung eine Inaugenscheinnahme des Betroffenen voraussetze, die im Beschwerdeverfahren nicht möglich ist. Das Beschwerdegericht prüft deshalb lediglich, ob der Tatrichter die ihm gezogenen Grenzen beachtet hat, die ihm die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Gesetze der Logik und die Erfahrungssätze des täglichen Lebens vorgeben.