Eichung

Autor: Hofmann

Hinweis:

Der Rechtsanwalt sollte stets anfordern: Messprotokoll, Eichurkunde, Auszug aus Reparatur-/Mängelbuch bzw. Lebenslaufakte, Bedienungsanleitung des benutzten Messgeräts (AG Lüdinghausen, Beschl. v. 09.02.2012 - 19 OWi 19/12, DAR 2012, 156.

Alle technischen Geräte, denen Beweiserheblichkeit zukommt, müssen geeicht sein. Grundlage ist § 2 des Eichgesetzes, abgedruckt in BGBl I, 1992, 711 sowie der Anhang B zur Eichordnung (abgedruckt in BGB. I, 1988, 1657) und dort insbesondere in Nr. 183. Die Zulassungsvoraussetzungen und Fehlergrenzen der Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte sind in der Anlage 18 Abs. 11 der Eichordnung geregelt (Messgeräte im Straßenverkehr).

Danach beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung ein Jahr (§ 12 Eichgesetz), wobei diese Jahresfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem das Messgerät selbst geeicht wurde (§ 1 Abs. 2 Eichordnungsanhang).

Die zur Anwendung gelangenden Eichtoleranzen werden von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig festgesetzt und sind Ermessenssache, wie ausländische, abweichende Toleranzen dokumentieren.