"Schutz" vor Geschwindigkeitsmessung

Autor: Hofmann

Sechs "Anti-Mess-Vorkehrungen" tauchen gelegentlich auf:

1. Beschädigungen der Messanlage

Diese werden entweder in der Sachsubstanz beschädigt oder zerstört oder aber durch Verschmutzen der Photo- und Blitzlinsen bzw. -fenster funktionsuntauglich gemacht.

Beiden Handlungsweisen ist eigen, dass sie tatbestandlich eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB darstellen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.03.1997 - 2 Ss 59/97, DAR 1997, 288).

Strittig ist, ob diese Tätigkeit auch nach § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar ist. Bejaht wird dieses von Tröndle/Fischer,, § 316b Rdnr. 5; LK-Rüth, § 316b Rdnr. 9; LG Ravensburg, Urt. v. 05.11.1996 - 4 Ns 241/96, NStZ 1997, 191; verneint von OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.03.1997 - 2 Ss 59/97, DAR 1997, 288.

2. Antiblitzfolie

Amtliche Kennzeichen haben sich nach den § 23 Abs. 2 und 3, 60 StVZO zu richten. Nach § 60 Abs. 1 StVZO dürfen Kennzeichen nicht spiegeln und nicht mit Folien versehen sein.

Bei diesen "Antiblitzbuchstaben" handelt es sich um reflektierende Folien, die auf das vorhandene Nummernschild aufgeklebt werden und bei normalem Licht die Lesbarkeit nicht beeinträchtigen. Lediglich bei Blitzlichtphotographie (Beweisphoto von Rotlichtüberwachungsanlagen oder Geschwindigkeitsmessanlagen) wird die zugeteilte Buchstaben- und Zahlenkombination des Kennzeichens durch Überstrahlungen dieser Reflexfolie erschwert oder unmöglich gemacht.