Autor: Hofmann |
Geschwindigkeitsmessungen dürfen auch durch Kommunen durchgeführt werden, wenn sie hierzu durch eine Landesverordnung ermächtigt sind - so sind in Baden-Württemberg die großen Kreisstädte für Verkehrsüberwachungsmaßnahmen ermächtigt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 01.06.1990 - 3 Ss 265/90, NZV 1990, 436). Wahl und Zahl der Standorte von Geschwindigkeitsmessanlagen sind am Ziel der Aufrechterhaltung und Besserung der Verkehrsdisziplin auszurichten. Die so gewonnenen Messergebnisse unterliegen nicht einem Beweisverwertungsverbot.
Relevante Rechtsprechung
OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.6.1990 - 3 Ss 265/90,
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