Kommunale Geschwindigkeitsüberwachung

Autor: Hofmann

Geschwindigkeitsmessungen dürfen auch durch Kommunen durchgeführt werden, wenn sie hierzu durch eine Landesverordnung ermächtigt sind - so sind in Baden-Württemberg die großen Kreisstädte für Verkehrsüberwachungsmaßnahmen ermächtigt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 01.06.1990 - 3 Ss 265/90, NZV 1990, 436). Wahl und Zahl der Standorte von Geschwindigkeitsmessanlagen sind am Ziel der Aufrechterhaltung und Besserung der Verkehrsdisziplin auszurichten. Die so gewonnenen Messergebnisse unterliegen nicht einem Beweisverwertungsverbot.

Relevante Rechtsprechung

OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.6.1990 - 3 Ss 265/90, DAR 1991, 31 = NZV 1990, 439; OLG Frankfurt, OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.03.1992 - 2 Ws (B) 123/92 OWiG, NJW 1992, 1400; OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.05.1995 - 2 Ws (B) 210/95 OWiG, DAR 1995, ; AG Freising, Beschl. v. 15.11.1996 - 2 OWi , 1997, ; instruktiv: Entschließung des Vorstands des Deutschen Verkehrssicherheitsrats e.V., abgedruckt in 1997, .