Autor: Hofmann |
Die höchstzulässige Geschwindigkeit kann sich bestimmen nach
§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVO : maximal 50 km/h bei Sichtweiteneinschränkung auf weniger als 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen |
§ 3 Abs. 3 Ziff. 1 StVO : Höchstgeschwindigkeit für alle Kraftfahrzeuge in Ortschaften 50 km/h |
§ 3 Abs. 3 Ziff. 2 StVO : Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Fahrzeuge, insbesondere Lkw außerhalb geschlossener Ortschaften |
§ 3 Abs. 4 StVO : 50 km/h maximal bei Gebrauch von Schneeketten für alle Kraftfahrzeuge |
§ 8 Abs. 2 StVO : mäßige Geschwindigkeit des Wartepflichtigen |
§ 19 Abs. 1 Satz 2 StVO : mäßige Geschwindigkeit bei Annäherung an Bahnübergänge |
§ 20 StVO : mäßige Geschwindigkeit beim Vorbeifahren an Omnibussen |
§ 26 StVO : mäßige Geschwindigkeit bei Annäherung an Fußgängerüberwege |
§ 42 Abs. 4a StVO i.V.m. Zeichen 325: Schrittgeschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich |
§ 18 Abs. 5 StVO : Geschwindigkeitsbegrenzung für bestimmte Fahrzeuge auf Autobahnen |
§ 18 Abs. 6 StVO : Ausnahmen vom Verbot des Fahrens mit an die Reichweite des Abblendlichts angepasster Geschwindigkeit auf Autobahnen |
§ 5 Abs. 6 StVO : Verbot der Erhöhung der Geschwindigkeit beim Überholtwerden |
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