Mitversicherte Personen

Autoren: Hering/Sitter

Gleiche Rechte mitversicherter Personen

Mitversicherte Personen sind diejenigen, die nicht Versicherungsnehmer sind, jedoch eigene vertragliche Ansprüche gegen den Rechtsschutzversicherer stellen können. Diese haben die gleichen gesetzlichen und vertraglichen Rechte und Pflichten, darunter auch diejenigen der Obliegenheitswahrung wie der Versicherungsnehmer. Sie trifft jedoch keine Prämienzahlungsverpflichtung, da sie insoweit ein abgeleitetes Recht haben.

Mitversicherte Personen

Zu den mitversicherten Personen können je nach der versicherten Rechtsschutzform nach Nr. 2.1.2 ARB 2021 zählen:

Ehegatten,

nichteheliche Lebenspartner,

eingetragene oder sonstige Lebenspartner,

minderjährige Kinder,

unverheiratete volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, jedoch dürfen sie nicht in einer eigenen eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft leben und nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,

der berechtigte Fahrer und der berechtigte Insasse eines Fahrzeugs im Verkehrsrechtsschutz,

der Altenteiler und dessen Lebenspartner,

der im landwirtschaftlichen Betrieb tätige und dort wohnende Mitinhaber,

die im versicherten Betrieb beschäftigten Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Betrieb,