Mutwilligkeit im Rahmen des Mandats

Autoren: Hering/Sitter

Verneinung der Leistungspflicht

Der Rechtsschutzversicherer kann seine Leistungspflicht verneinen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Versicherungsnehmer mutwillig erscheint. Was unter Mutwilligkeit zu verstehen ist, ist in Nr. 3/4.1.2 ARB 2012 geregelt. Mutwilligkeit liegt demnach vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Hierdurch würden die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt.

Die Ablehnung muss unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern, so schnell wie möglich schriftlich erfolgen.

Beurteilung Mutwilligkeitsbegriff

Mutwillig ist eine Prozessführung, wenn sie nicht durch sachliche Erwägungen veranlasst ist und von dem abweicht, was eine vernünftige Partei in gleicher Lage tun würde. Der Versicherer braucht nicht sinnlose oder wirtschaftlich in hohem Maße unvernünftige rechtliche Maßnahmen zu finanzieren, wenn der zu erwartende Kostenaufwand in krassem Missverhältnis zum möglichen Erfolg steht und schützenswerte Belange des Versicherten nicht entgegenstehen (AG Köln, Urt. v. 16.02.1995 - 134 C 445/94, r+s 1995, 344).

Kasuistik

Mutwilligkeit bei verfrühter Klageerhebung liegt etwa vor:

bei Führung eines Mängelhaftungsprozesses, nachdem sich im vorangegangenen Beweissicherungsverfahren bereits die Mängelfreiheit ergeben hatte;