Mutwilligkeit im Rahmen des Mandats

Autoren: Hering/Sitter

Verneinung der Leistungspflicht

Der Rechtsschutzversicherer kann seine Leistungspflicht verneinen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Versicherungsnehmer mutwillig erscheint. Was unter Mutwilligkeit zu verstehen ist, ist in Nr. 3/4.1.2 ARB 2021 geregelt. Mutwilligkeit liegt demnach vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Hierdurch würden die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt. Orientierung bei der Auslegung des Begriffs liefert aber ebenso § 114 ZPO.

Die Ablehnung muss unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern, so schnell wie möglich schriftlich erfolgen (siehe oben Teil  9/2.18).

Beurteilung Mutwilligkeitsbegriff

Mutwillig ist eine Prozessführung, wenn sie nicht durch sachliche Erwägungen veranlasst ist und von dem abweicht, was eine vernünftige Partei in gleicher Lage tun würde. Der Versicherer braucht nicht sinnlose oder wirtschaftlich in hohem Maß unvernünftige rechtliche Maßnahmen zu finanzieren, wenn der zu erwartende Kostenaufwand in krassem Missverhältnis zum möglichen Erfolg steht und schützenswerte Belange des Versicherten nicht entgegenstehen (AG Köln, Urt. v. 16.02.1995 - 134 C 445/94, r+s 1995, 344).

Kasuistik

Mutwilligkeit bei verfrühter Klageerhebung liegt etwa vor: