Nur außergerichtliche Regulierung; kein zusätzlicher Gerichtsstand im Inland

Autor: Weingran

Die 4. KH-Richtlinie und ihre Umsetzung ermöglichen nur eine außergerichtliche Regulierung. Im Grundsatz wird davon ausgegangen, dass die Ansprüche bei dem im Wohnsitzland des Geschädigten niedergelassenen Schadenregulierungsbeauftragten des ausländischen Versicherers angemeldet und dort auch befriedigt werden. Für den Fall, dass dies innerhalb einer Bearbeitungsfrist von drei Monaten nicht geschehen ist, wird ein Zugriff auf die ebenfalls im Wohnsitzland des Geschädigten angesiedelte Entschädigungsstelle eröffnet. Eine Ersatzleistung setzt in beiden Fällen jedoch voraus, dass die Haftung dem Grunde nach feststeht. Weitergehende Regulierungsmöglichkeiten werden nicht erfasst.

Die Folge hieraus ist, dass bei streitiger Haftung nur der Klageweg verbleibt. Dies ergibt sich auch aus einem Umkehrschluss aus den Regelungen in Art. 6 Abs. 1 Satz 4 der 4. KH-Richtlinie (Art. 24 Abs. 1 Satz 4 der 6. KH-Richtlinie) bzw. § 12a Abs. 1 Satz 2 PflVG, wonach ein Erstattungsantrag bei der Entschädigungsstelle nicht zulässig ist, wenn der Geschädigte bereits unmittelbar gegen das Versicherungsunternehmen gerichtliche Schritte eingeleitet hat.