Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 18.7.2001 wegen fahrlässigen Führen eines Kraftfahrzeuges trotz rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt. Ferner wurde seine Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und hinsichtlich der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von 8 Monaten festgesetzt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt und diese in gleicher Weise mit der Sachrüge begründet.
Unverzüglich nach Vorlage der Revision durch die Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat mit Beschluß vom 5. Oktober 2001 die durch Beschluß des Amtsgerichts vom 22.2.2001 angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben und die Rücksendung des Führerscheins an den Angeklagten veranlaßt.
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