OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.04.2001
3 Ss 6/01
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 1 Abs. 2, § 37 Abs. 2 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 1, § 49 Abs. 3 Nr. 3 ; OWiG § 17 Abs. 3 ; BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 34. 1 BKat;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 278
VRS 100, 461

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.04.2001 (3 Ss 6/01) - DRsp Nr. 2001/9501

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.04.2001 - Aktenzeichen 3 Ss 6/01

DRsp Nr. 2001/9501

»1. Die Vorfahrt im Straßenverkehr ist kein absolutes Recht, sondern Bestandteil eines Systems von verkehrsrechtlichen Verhaltensregeln. Deshalb müssen Kraftfahrzeugführer ihr Verhalten ständig vorausschauend der vermutlichen Weiterentwicklung der Verkehrslage anpassen und ggf. auf ihren Vorrang verzichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich selbst verkehrswidrig verhalten. 2. a) Eine Fußgängerampel dient nicht dem Schutz des eine Vorfahrtsstraße kreuzenden Querverkehrs. Die Aufstellung solcher Lichtzeichenanlagen hat vielmehr vornehmlich den Fußgängerverkehr im Auge, um diesem ein gefahrloses Überqueren der Straße zu ermöglichen. b) Anders ist die Rechtslage aber zu beurteilen, wenn das Lichtzeichen unmittelbar am Kreuzungsbereich aufgestellt ist. Dann hat eine Fußgängerampel jedenfalls auch für den Kraftfahrzeugquerverkehr Belang (Anschluss an OLG Hamm DAR 1997, 277). 3. a) Ein atypischer Rotlichtverstoß, welcher die Verhängung eines Fahrverbots nach §§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BkatVO i.V.m. Nr. 34 .1 BKat nicht gebietet, kann auch dann vorliegen, wenn das Verhalten eines Dritten einen Unfall im Straßenverkehr ursächlich herbeiführt.