Prüfungszeitraum des RV

Autoren: Hering/Sitter

Zeitraum für Prüfung des Versicherungsschutzes

Nach Nr. 3.4.1.1 ARB 2019 kann der Versicherer Deckungsschutz verweigern, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Versicherungsnehmer keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies zu beurteilen, setzt eine rechtliche Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, deren Finanzierung ihm angetragen wird, zwangsläufig voraus (OLG Celle, Urt. v. 05.07.2010 - 3 U 83/10, NJW-RR 2010, 1400). Die Prüfung der Erfolgsaussichten ist konstitutiv für das Bestehen der Hauptleistungspflicht des Rechtsschutzversicherers. Ist der Versicherer aber hierzu berechtigt, ist ihm nach Eingang der Deckungsanfrage des Versicherungsnehmers und angelehnt an die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 eine Frist von regelmäßig zwei bis drei Wochen zuzubilligen, in der er den nachgesuchten Versicherungsschutz prüfen muss (OLG Frankfurt, Urt. v. 04.09.2013 - 7 U 165/11, DRsp Nr. 2014/11921; LG Stuttgart, Urt. v. 22.04.2010 - 16 O 45/10, n.v.). Diese Frist beginnt allerdings erst, wenn der Versicherer alle Unterlagen und Informationen vollständig in Besitz hat, die ihm die Prüfung der Eintrittspflicht ermöglichen. Hierzu gehören insbesondere

die vollständigen Angaben zum Versicherungsnehmer und Versicherungsverhältnis;

die Skizzierung des Streitgegenstands und die Angabe, wofür und in welchem Umfang Deckungsschutz begehrt wird;