Zeitraum für Prüfung des Versicherungsschutzes
Nach Nr. 3.4.1.1 ARB 2021 kann der Versicherer Deckungsschutz verweigern, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Versicherungsnehmer keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies zu beurteilen, setzt eine rechtliche Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, deren Finanzierung ihm angetragen wird, zwangsläufig voraus (OLG Celle, Urt. v. 05.07.2010 - 3 U 83/10, NJW-RR 2010, 1400; OLG München, Endurt. v. 25.11.2020 - 15 U 2415/20 Rae, VersR 2021, 1423). Die Prüfung der Erfolgsaussichten ist konstitutiv für das Bestehen der Hauptleistungspflicht des Rechtsschutzversicherers. Ist der Versicherer aber hierzu berechtigt, ist ihm nach Eingang der Deckungsanfrage des Versicherungsnehmers und angelehnt an die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 eine Frist von regelmäßig zwei bis drei Wochen zuzubilligen, in der er den nachgesuchten Versicherungsschutz prüfen muss (OLG Frankfurt, Urt. v. 04.09.2013 - 7 U 165/11, DRsp Nr. 2014/11921; LG Stuttgart, Urt. v. 22.04.2010 - 16 O 45/10, n.v.; bestätigt durch OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.08.2010 - 7 U 97/10, n.v.). Diese Frist beginnt allerdings erst, wenn der Versicherer alle Unterlagen und Informationen vollständig in Besitz hat, die ihm die Prüfung der Eintrittspflicht ermöglichen. Hierzu gehören insbesondere
die vollständigen Angaben zum Versicherungsnehmer und Versicherungsverhältnis; |