Autor: Christian Sitter |
Eine Trunkenheitsfahrt kann wie jede andere Straftat gerechtfertigt sein. Notwehr scheidet aus, da sich eine Notwehr nur gegen einen Angreifer richten kann (OLG Celle, Urt. v. 06.03.1969 -
Die Hürden sind hoch und können nur im Ultima-Ratio-Fall genommen werden: Regelmäßig muss eine Abwägung der Güter stattfinden (OLG Koblenz, Urt. v. 16.04.1987 - 1 Ss 125/87, NJW 1988, 2316): Ist der Fahrer stark alkoholisiert? Wie stark ist die Verletzung des zu Transportierenden? Kann die Gefahr durch eine andere Maßnahme ebenso schnell bzw. sicher beseitigt werden (z.B. Alarmierung des Notdienstes, Anruf bei der Polizei, Einbeziehung nicht alkoholisierter Dritter, die zum Transport willens und fähig sind, Benutzung einer Taxe etc.?
BeispielUltima Ratio war die Einsatzfahrt eines stark alkoholisierten Tanklöschfahrers (2,08 ‰) der Feuerwehr bei nicht bestehendem Dienstplan, wenn der Betreffende der Einzige war, der den Feuerwehreinsatzwagen fahren konnte (OLG Celle, Urt. v. 01.04.1982 - 3 Ss 56/62, |
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