Regulierungsbeauftragter

Autor: Weingran

Der Schwerpunkt der 4. KH-Richtlinie (Art. 4 Abs. 1 = Abs. 1 der 6. KH-Richtlinie) liegt in der Ernennung eines Schadenregulierungsbeauftragten im Wohnsitzland des Geschädigten. Dieser ist als Institution und nicht als Person zu verstehen. Die Aufgaben können auch einer Versicherungsgesellschaft oder deren Zweigstelle, wie auch einem außenstehenden Schadenregulierungsbüro oder dem Grüne-Karte-Büro des ausländischen Staates übertragen werden; ebenso kann der Regulierungsbeauftragte für mehrere Versicherungsgesellschaften tätig werden.

Die Umsetzung für die Bundesrepublik Deutschland erfolgte in § 163 des VAG. Dessen Absatz 1 definiert den Auftrag, Ansprüche auf Ersatz von Personen- und Sachschäden zu bearbeiten und zu regulieren. Dazu hat er vor allem (§ 163 Abs. 4 VAG) alle zu deren Regulierung erforderlichen Informationen zusammenzutragen. Er ist ermächtigt (§ 163 Abs. 3 VAG), das Versicherungsunternehmen zu vertreten und die Schadensersatzansprüche in vollem Umfang zu befriedigen; reguliert werden muss in der Sprache des Landes, für das er benannt ist.

Jedoch ist das Tätigkeitsgebiet des Regulierungsbeauftragten - wie bereits eingangs ausgeführt - auf die außergerichtliche Regulierung beschränkt. Im Streitfall kann er nicht, auch nicht aufgrund seiner Funktion, verklagt werden. Daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern.