Richterliche Sachkunde

Autor: Hofmann

Eigene richterliche Sachkunde (für Aufbau und Funktionsweise des Messvorgangs) ist Gerichtskundigkeit und unterliegt damit dem Oberbegriff der Offenkundigkeit einer Tatsache oder eines Erfahrungssatzes. Der zweite, zur Offenkundigkeit zählende Begriff ist der der Allgemeinkundigkeit.

Gerichtskundig sind die Tatsachen, von denen das Gericht (strittig: bei Kollegialgerichten Kenntnis aller Gerichtsmitglieder, damit auch der Schöffen als Laienrichter: BGH, Urt. v. 14.07.1954 - 6 StR 180/54, BGHSt 6, 292, 297; a.A: BGH, Urt. v. 30.10.1986 - 4 StR 499/86, BGHSt 34, 209: "gerichtskundige Tatsachen - d.h. auch solche, die nur den berufsrichterlichen Mitgliedern der Strafkammer bekannt waren") Kenntnis hat. Die gerichtskundigen Tatsachen und Erfahrungssätze muss das Gericht aus seiner beruflichen, d.h. richterlichen Tätigkeit zuverlässig in Erfahrung gebracht haben, private Aneignung genügt nicht (BGH, Urt. v. 14.07.1954 - , BGHSt 6, 292). Die Offenkundigkeit muss seitens des Gerichts in die Hauptverhandlung eingeführt werden (BVerfG, Beschl. v. 03.11.1959 - , BVerfGE 10, ; BGH, Urt. v. 14.07.1954 - , BGHSt 6, 292), nur im besonderen Falle der allgemein kundigen Tatsachen, bei denen vernünftigerweise mit jedermanns Kenntnis zu rechnen ist (zur Unterscheidung von Allgemein- und Gerichtskundigkeit siehe die instruktive Entscheidung BGH, Urt. v. 14.07.1954 - , BGHSt 6, 292; zur Einführung in den Rechtsstreit siehe BGH, Urt. v. 16.05.1991 - , 1991, ).