Sanktionen bei Fristversäumnis

Autor: Weingran

Die im Tatbestand des § 3a Nr. 1 PflVG zum Inhalt der fristgebundenen Bearbeitungspflicht getroffene Unterscheidung zwischen Angebot und Antwort hat auch Bedeutung für die Sanktionen, die an die Nichteinhaltung der Bearbeitungsfrist geknüpft werden. Wird innerhalb von drei Monaten kein Angebot erteilt, fallen Strafzinsen an; wird die Antwort nicht fristgemäß abgegeben, ist der Weg zur Entschädigungsstelle eröffnet.

Die Antwort ist in den Fällen zu erteilen, in denen die Eintrittspflicht bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder in denen der Schaden nicht vollständig beziffert worden ist. Das sind also die Fälle, in denen der Schadensersatzanspruch noch nicht fällig ist. Unter diesen Voraussetzungen kann sich der Geschädigte nach Ablauf von drei Monaten an die Entschädigungsstelle wenden, was § 12a Abs. 1 Nr. 1 PflVG bestimmt. Wegen des weiteren Vorgehens wird auf den nachfolgenden Teil 2/1.4.16 verwiesen.