Autor: Weingran |
Vorausgesetzt wird bei der Inanspruchnahme des Schadenregulierungsbeauftragten nach §
in einem Mitgliedstaat versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat (Abs. 1) bzw. in einem Staat des EWR (Abs. 4). |
Für den Ersatzantrag bei der Entschädigungsstelle ist es gem. § 12a Abs. 4 PflVG erforderlich, dass das Fahrzeug
in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat. |
Die genannten Tatbestandsmerkmale des Versicherungs- und Standorts müssen kumulativ gegeben sein.
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