Schädigendes Fahrzeug

Autor: Weingran

Vorausgesetzt wird bei der Inanspruchnahme des Schadenregulierungsbeauftragten nach § 163 VAG, dass das schädigende Fahrzeug

in einem Mitgliedstaat versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat (Abs. 1) bzw. in einem Staat des EWR (Abs. 4).

Für den Ersatzantrag bei der Entschädigungsstelle ist es gem. § 12a Abs. 4 PflVG erforderlich, dass das Fahrzeug

in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat.

Die genannten Tatbestandsmerkmale des Versicherungs- und Standorts müssen kumulativ gegeben sein.