Schuldunfähigkeit, eingeschr. Schuldfähigkeit

Autor: Christian Sitter

Grundsatz

Es gibt , ab der jedermann schuldunfähig ist. Entscheidend ist die jeweilige Person in ihrer konkreten Tageskonstitution sowie alle Umstände des Einzelfalls (BGH, Beschl. v. 13.07.2016 - , DRsp Nr. 2016/14550; Urt. v. 22.10.2004 - , DRsp Nr. 2004/17995). Von Bedeutung sind so die , Menge, Zeit und Art vorheriger Nahrungsaufnahme, körperliche Konstitution, seelische Konstitution, wie Stimmungslage, Erregung, Ermüdung, Alkoholverträglichkeit, Trinkgeschwindigkeit und Art (etwa Schlusssturztrunk etc.). Es genügt, dass einer der beiden Faktoren nicht mehr vorliegt (BGH, Beschl. v. 06.05.1982 - , DRsp Nr. 1996/21446). Alkoholgewöhnung ist allerdings nicht von entscheidender Bedeutung. Gerade erfahrene und alkoholgewöhnte Trinker können sich häufig im Rausch noch motorisch kontrollieren und äußerlich beherrschen, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist.