Autoren: Hering/Sitter |
Nicht selten hat der Mandant mit seinem Rechtsschutzversicherer eine Selbstbeteiligung vereinbart. Die Höhe der Selbstbeteiligung lässt sich dem Versicherungsschein entnehmen. In Höhe dieser Selbstbeteiligung muss der Versicherungsnehmer/Mandant als der Auftraggeber die Kosten des Rechtsstreits selber tragen. Auch bei einer Vorschusszahlung an den Rechtsanwalt kann der Versicherer den Rechtsanwalt insoweit an seinen Mandanten verweisen.
Hinweis!Der Rechtsanwalt sollte dies gleich im ersten Gespräch klären. Gewarnt sei er davor, dem Mandanten die Selbstbeteiligung vorschnell zu erlassen; jedenfalls in den Fällen, in denen dieser Beitrag in der Schlussabrechnung mit dem Versicherer als gezahlt ausgewiesen wird, kommt die Verfolgung als Versicherungsbetrug in Betracht (LG Köln, Urt. v. 23.11.2016 - |
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