Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers

Autoren: Hering/Sitter

Ob eine Rechtsschutzversicherung mit einer Selbstbeteiligung vereinbart wird, unterliegt grundsätzlich der Parteiendisposition. Die Höhe der Selbstbeteiligung kann dem Versicherungsschein entnommen werden. In Höhe dieser Selbstbeteiligung muss der Versicherungsnehmer/Mandant als der Auftraggeber die Kosten des Rechtstreits selber tragen. Auch bei einer Vorschusszahlung an den Rechtsanwalt kann der Versicherer den Rechtsanwalt insoweit an seinen Mandanten verweisen.

Hinweis!