Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers

Autoren: Hering/Sitter

Nicht selten hat der Mandant mit seinem Rechtsschutzversicherer eine Selbstbeteiligung vereinbart. Die Höhe der Selbstbeteiligung lässt sich dem Versicherungsschein entnehmen. In Höhe dieser Selbstbeteiligung muss der Versicherungsnehmer/Mandant als der Auftraggeber die Kosten des Rechtsstreits selber tragen. Auch bei einer Vorschusszahlung an den Rechtsanwalt kann der Versicherer den Rechtsanwalt insoweit an seinen Mandanten verweisen.

Hinweis!

Der Rechtsanwalt sollte dies gleich im ersten Gespräch klären. Gewarnt sei er davor, dem Mandanten die Selbstbeteiligung vorschnell zu erlassen; jedenfalls in den Fällen, in denen dieser Beitrag in der Schlussabrechnung mit dem Versicherer als gezahlt ausgewiesen wird, kommt die Verfolgung als Versicherungsbetrug in Betracht (LG Köln, Urt. v. 23.11.2016 - 113 KLs 32/14 - 931 Js 114/13; AG Köln, Urt. v. 03.04.2013 - 523 Ds 77/13; AG Passau, Urt. v. 05.05.2015 - 9 Cs 35 Js 4140/13). In allen Fällen eines Erstattungsanspruchs gegen den Gegner sollte der Rechtsanwalt an das Quotenvorrecht des versicherten Mandanten denken: Hat der Versicherte etwa einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner, geht dieser zunächst nach §  86 Abs.  1 Satz 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über. Der Versicherte hat allerdings das Vorrecht, dem Erstattungsanspruch seine Quote, insbesondere Reisekosten und Abwesenheitsgelder seines Rechtsanwalts und den Betrag des Selbstbehalts, zu entnehmen.