Strafbefehl

Autor: Christian Sitter

Verkehrsdelikte werden häufig im Strafbefehlsverfahren erledigt. Hier ist im Einzelfall besondere Vorsicht geboten.

Die Einlegung des Einspruchs erfolgt vom Betroffenen selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle, schriftlich oder durch seinen bevollmächtigten Verteidiger.

Kein Verschlechterungsverbot bei Einspruch

Der Einspruch gegen den Strafbefehl unterliegt als einziger Rechtsbehelf nicht dem Verschlechterungsverbot. Der Strafrichter kann daher die im Strafbefehl angegebenen Rechtsfolgen auch ohne prozessualen Hinweis nach § 265 StPO verschärfen und sowohl die Geldstrafe erhöhen (Anzahl der Höhe der Tagessätze oder beides zusammen) als auch die Sperrfrist verlängern.

Praxistipp

Es gehört zum "Fingerspitzengefühl" des Verteidigers, zum einen seinem Mandanten diese Möglichkeit der Verböserung gleich zu Beginn des Mandats vor Augen zu führen, zum anderen eine drohende Verschlechterung im Laufe des Verfahrens zu erkennen. Häufig ist ein offenes Gespräch mit dem Gericht im Vorfeld der Hauptverhandlung ratsam. Umgekehrt liegt in der Möglichkeit der Verschlechterung ein nicht unerhebliches Drohpotential, von dem der Tatrichter nicht selten Gebrauch macht. Hier muss der Verteidiger ggf. die Verhandlung zur Beratung mit dem Beschuldigten kurz unterbrechen lassen, um mit diesem zu erörtern, ob eine Einspruchsrücknahme sinnvoll sein könnte.

Zahlung der Geldstrafe trotz Einspruchs