Autor: Christian Sitter |
Der Tatbestand des § 142 StGB ist so strukturiert:
Objektiver Tatbestand
Unfall |
im Straßenverkehr |
Sich-Entfernen vom Unfallort |
§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB : Feststellungsduldungspflicht (bei Anwesenheit feststellungsberechtigter Personen) |
§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB : keine zumutbar lange Zeit auf feststellungsberechtigte Personen gewartet |
§ 142 Abs. 2 StGB : zulässiges Entfernen, ohne dass nachträglich Feststellungen (§ 142 Abs. 3 StGB) ermöglicht werden |
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz objektiver Tatbestand |
Rechtswidrigkeit
Schuld
Absehen von Strafe
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|