Autoren: Hering/Sitter |
Der Rechtsanwalt muss Vorsicht walten lassen, wenn es um Kostentragungsregelungen insbesondere bei außergerichtlichen Vergleichen geht. Nr. 3.3.2 ARB 2021 legt fest, dass folgende Kosten nicht erstattet werden:"Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
(Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 Euro = 80 % des angestrebten Ergebnisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen Kosten - nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.)
Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit."
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