Verwertbarkeit von Lichtbildern

Autor: Hofmann

Ausgelöst durch die Entscheidung des BVerfG zur Rechtswidrigkeit von Videoaufzeichnungen bei Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen hat sich eine Diskussion um die Frage eines Verwertungsverbots von Lichtbildern entwickelt, die im Rahmen der Verkehrsüberwachung von Betroffenen angefertigt werden.

Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 11.08.2009 - 2 BvR 941/08, DAR 2009, 577 entschieden, dass eine Videoaufzeichnung eines Betroffenen im Rahmen allgemeiner Verkehrsüberwachung einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG darstellt. Für diesen Grundrechtseingriff ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Soweit eine solche Grundlage fehlt, kann aus dem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgen.

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Geschwindigkeits- und Abstandsmessung mit einem Verkehrskontrollsystem erfolgte, das alle Fahrzeuge bzw. Fahrzeugführer erfasste und erst später im Rahmen der Auswertung ermittelt wurde, welcher Fahrzeugführer sich ordnungswidrig verhalten hat. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 20.05.2011 - 2 BvR 2072/10, NZV 2012, 343 folgt aus der Entscheidung des BVerfG vom 11.08.2009 nicht, dass vor diesem Zeitpunkt ohne gesetzliche Grundlage angefertigte Verkehrsverstöße zwingend einem Verwertungsverbot unterliegen.