Autor: Hofmann |
Gemäß § 49 Abs. 1 Ziff. 3 StVO sind Geschwindigkeitsverstöße bußgeldbewehrt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Tatbegehung.
Verurteilungen zu Vorsatz haben regelmäßig nur Nachteile:
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2. | Stärkere emotionale Belastung beim Mandanten (Vorsatz ist ehrenrühriger als Fahrlässigkeit) |
3. | Schlechteres Image für Verteidiger |
Hinweis:In der Rechtsschutzversicherung ist anhand des konkreten Versicherungsvertrags zu prüfen, ob Deckungsschutz für vorsätzliche Ordnungswidrigkeiten gegeben wird. Bei Vorsatz in Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten - anders in Strafsachen - bleibt der Versicherungsschutz regelmäßig erhalten. |
Die zum genannten Themenkreis ergangene Rechtsprechung lässt sich vornehmlich in zwei Kreise unterteilen:
1. | Inhalt der Urteilsfeststellungen. |
2. | "Erfahrungssätze", die für Vorsatz sprechen. |
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