Zum Einwand übermäßiger Fahrleistung (Interimsfahrzeug)

 

 

 

Name der

Versicherung

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PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

grundsätzlich sind auch hohe Mietwagenkosten erstattungsfähig, wenn dem Geschädigten die Anschaffung eines sogenannten Interimsfahrzeugs nicht zugemutet werden kann (OLG Frankfurt, VersR 1982, 859).

Dies ist z.B. der Fall, wenn gleich nach Beginn einer außergewöhnlich langen Reise das Fahrzeug durch den Unfall beschädigt und nicht mehr fahrbereit ist (OLG Frankfurt, VersR 1982, 859). Auf das Verhältnis von Mietwagenkosten zur Höhe des übrigen Unfallschadens kommt es bei der Zumutbarkeitsprüfung für die Beschaffung eines Interimsfahrzeugs nicht an (BGH, Urt. v. 18.12.2007 - VI ZR 62/07, NJW 2008, 915).

Auf einen Mietwagen zu verzichten und anstelle dessen ein Interimsfahrzeug zu beschaffen, kann dem Geschädigten nur in Ausnahmefällen zugemutet werden (BGH, NJW 1985, 2637). Ein solcher von der Rechtsprechung angenommener Ausnahmetatbestand liegt hier nicht vor.  

Die angefallenen Mietwagenkosten sind in der geltend gemachten Höhe zu übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen