Rechtsbehelfe Zulässigkeit/Wirksamkeit

Autor: Christian Sitter

Grundsatz

Nach Eingang des Einspruchs überprüft die Behörde von Amts wegen die Zulässigkeit des Einspruchs, insbesondere ob der Betroffene die Einspruchsfrist eingehalten hat. Ist dies nicht der Fall, hat sie den Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Hier wird der Weg der Wiedereinsetzung zu wählen sein.

Nochmalige wirksame Vornahme; Zweifel

Vorher sollte der Betroffene prüfen, ob die nochmalige, wirksame Vornahme der beanstandeten Handlung möglich ist, z.B. nochmalige Rücknahme des Einspruchs in gültiger Form. Oft lässt sich nicht feststellen, ob der Betroffene die Frist gehalten hat oder nicht. Ist dieser Zweifel nicht behebbar, geht dies nicht zu Lasten des Betroffenen. Sein Einspruch ist als zulässig zu behandeln, ohne dass es einer Wiedereinsetzung bedarf (BGH, Beschl. v. 29.11.2018 - 3 StR 388/18, DRsp Nr. 2019/1863; BayObLG, Beschl. v. 16.09.2019 - 202 ObOWi 1611/19, DRsp Nr. 2021/14139).

Rechtsbehelf

Führt die Verwaltungsbehörde das Verfahren noch, so entscheidet sie im Rahmen ihrer eingeschränkten Prüfungskompetenz über die Wirksamkeit des Einspruchs gem. § 69 Abs. 1 OWiG selbst. Als Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung ist gem. § 62 OWiG der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen.

Ein Musterantrag auf gerichtliche Entscheidung findet sich hier.

Rechtsmittel bei Entscheidung des Gerichtes