Autor: Christian Sitter |
Hat der Betroffene ohne eigenes Verschulden eine Frist nicht eingehalten, gewährt die Behörde Wiedereinsetzung. Diese kann von Amts wegen im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 3 StPO gewährt werden oder auf Antrag.
Hinweis!Selbstverständlich empfiehlt sich die Stellung eines Antrags als der sicherste Weg. Zumeist wird ein Organisationsverschulden in der Kanzlei Grund der Fristversäumnis sein. Grundsätzlich wird ein Verschulden des Verteidigers dem Betroffenen nicht zugerechnet (geklärt seit BVerfG, Beschl. v. 08.08.1990 - |
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