10.4 Auskunftsinteresse

Autor: Götsche

Ein Auskunftsrecht besteht nur, wenn dafür ein rechtlich schutzwürdiges Interesse besteht.

Interesse des Familiengerichts

Das Interesse des Familiengerichts an der Einholung von Auskünften nach §  220 FamFG ergibt sich schon aus der Einleitung des Verfahrens und der bestehenden Amtsermittlungspflicht.

Interesse der Ehegatten/Versorgungsträger

Auskunftsansprüche der Ehegatten und Versorgungsträger nach §  4 VersAusglG werden zur Wahrnehmung der Rechte oder Interessen im Zusammenhang mit dem VA benötigt (BT-Drucks. 16/10144, S. 49). Während des Scheidungsverfahrens folgt dieses Interesse aus der Notwendigkeit einer Entscheidung über den im Zwangsverbund stehenden VA. Die Möglichkeit des Gerichts, nach §  220 FamFG selbst Auskünfte einzuholen und zu vollstrecken, steht dem Rechtsschutzinteresse eines Beteiligten für einen eigenen Auskunftsantrag nach §  4 VersAusglG nicht entgegen (BT-Drucks. 16/10144, S. 50; vgl. auch OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 1794, 1795 sowie OLG Hamm, FamRZ 2002, 103; teilw. a.A. OLG Hamburg, FamRZ 1981, 1095). Ob der Auskunftsanspruch des §  4 VersAusglG auch eine Auskunft über das Bestehen fiktiver Renteneinkünfte umfasst (so AG Böblingen, FamRZ 2010, 1905), erscheint dagegen bedenklich.

Geltendmachung und Scheidungsvoraussetzungen