10.6 Auskunftsansprüche der Ehegatten gegen Versorgungsträger

Autor: Götsche

Die Ehegatten können auch von den Versorgungsträgern Auskunft zur Durchführung des VA verlangen.

Auskunftsrechte gegen eigenen Versorgungsträger

Jeder Ehegatte hat gegen seinen eigenen Versorgungsträger, bei dem er Versorgungsanrechte besitzt, Auskunftsrechte, die dem jeweiligen materiellen Leistungsrecht entstammen. In Betracht kommen z.B.

in der gesetzlichen Rentenversicherung §§  109 Abs.  5 Satz 1, 149 Abs.  3 sowie 196 Abs.  1 SGB VI,

für die Beamten-/Soldatenversorgung §  49 Abs.  10 BeamtVG, § 46 SVG,

für die Landwirte §  40 Abs.  3 ALG,

für die betriebliche Altersversorgung §  4a BetrAVG,

im Bereich privater Versorgungsträger bestehen regelmäßig vertragliche Auskunfts- und Informationsansprüche.

Während hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamten-/Soldatenversorgung der Anspruch auch auf Mitteilung des Ausgleichswerts gem. §  1 Abs.  2 Satz 2 VersAusglG gerichtet ist, gilt dies nicht für die betriebliche Altersversorgung (vgl. Ruland, NJW 2009, 1697, 1698) und regelmäßig nicht für die sonstigen privaten Versorger.

Auskunftsrecht gegen Versorgungsträger des anderen Ehegatten