10.5 Auskunftsansprüche zwischen Ehegatten

Autor: Götsche

10.5.1 Anspruchsgrundlage und Inhalt des Auskunftsanspruchs

Anspruchsgrundlage

Für Auskunftsrechte/-pflichten zwischen den Ehegatten bildet §  4 Abs.  1 VersAusglG die Anspruchsgrundlage.

Die Einzelheiten der Auskunftspflicht im VA sind wie im Unterhaltsrecht geregelt (§  4 Abs.  4 VersAusglG i.V.m. §  1605 Abs.  1 Satz 2 und 3 BGB entsprechend).

Informationsbeschaffung

Der Auskunftspflichtige muss die geforderten Informationen beschaffen. Die Auflistung dieser Anrechte muss systematisch geordnet und übersichtlich sein. Die anzugebenden Tatsachen müssen so substantiiert sein, dass eine Überprüfung ohne weiteres möglich ist; pauschale Angaben genügen dem nicht (OLG Hamm, OLGR Hamm 2007, 521 - Langtext). Im Zusammenhang mit den Informationen stehende Daten sind mitzuteilen, z.B. Anschrift des Arbeitgebers des Ehegatten; Personalnummer oder Vertragsnummer; handelsrechtliche Firmenbezeichnung des Versicherungsunternehmens, Tarifbezeichnung und Policennummer eines Versicherungsvertrags.

Mitwirkungshandlungen

Der Auskunftsanspruch beinhaltet das Ausfüllen von Vordrucken, die der Versorgungsträger benötigt und zur Verfügung stellt. Dies trifft auf das Ausfüllen des sogenannten Kontenklärungsantrags in der gesetzlichen Rentenversicherung zu (KG, FamRZ 2002, 960; a.A. OLG Frankfurt, FamRZ 2006, 556; OLG Düsseldorf, FamRZ 2005, 375; OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 681). Als Auslegungsmaßstab kann §  Abs.  herangezogen werden.