10.7 Auskunftsansprüche der Versorgungsträger

Autor: Götsche

Um ihren Wertermittlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen zu können, benötigen die Versorgungsträger zumeist eine Vielzahl von Informationen. Nach §  4 Abs.  3 VersAusglG kann ein Versorgungsträger bei einem berechtigten Interesse die Erteilung von Auskunft von den Eheleuten, ihren Hinterbliebenen oder Erben sowie von anderen Versorgungsträgern verlangen.

Versorgungsträger gegen Versorgungsträger