10.8 Auskunftsverlangen des Gerichts

Autor: Götsche

Amtsermittlungsgrundsatz; Auskunftspflichtige

Wegen des in Versorgungsausgleichssachen geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§  26 FamFG) muss das Gericht sämtliche Umstände, die die Höhe und die Art des VA betreffen können, ermitteln (OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg 2008, 340; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 1331; OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 129, 130). Dafür steht dem Gericht das Auskunftsrecht des §  220 FamFG zur Verfügung.

Sämtliche Beteiligte einer Versorgungsausgleichssache nach §  219 FamFG sind gegenüber dem Gericht nach §  220 FamFG zur Auskunft verpflichtet. Dies betrifft vor allem Ehegatten bzw. Erben/Hinterbliebene und ihre Versorgungsträger. Darüber hinaus können sonstige Stellen, die Auskünfte geben können, auskunftspflichtig sein, z.B. frühere Arbeitgeber eines Ehegatten, selbständige Versorgungswerke oder Gesellschaften des früheren Arbeitsgebers, die Arbeitsverwaltung, Krankenversicherer, Verbindungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung bei ausländischen Anrechten. Ist der Verpflichtete selbst nicht in der Lage, die ihm abverlangten Auskünfte oder Berechnungen vorzunehmen, ist er verpflichtet, fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (OLG Koblenz v. 12.06.2015 - 13 WF 565/15, FamRZ 2016, 52).