10.2 Gesetzliche Grundlagen und Zweck der Auskunftspflichten

Autor: Götsche

Gesetzliche Grundlagen

Die wechselseitigen Auskunftsansprüche der Beteiligten (Ehegatten und Versorgungsträger) einer VA-Sache regelt §  4 VersAusglG. Die verfahrensrechtlichen Auskunftspflichten der Beteiligten gegenüber dem Gericht regelt §  220 FamFG. Dem eigenen Versorgungsträger gegenüber haben die Eheleute Auskunftsansprüche aus dem jeweils zugrundeliegenden Recht. Die Auskunftsrechte bestehen eigenständig nebeneinander; ein Rangverhältnis ist nicht gegeben (OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 1794, 1795; i.E. auch OLG Hamm, FamRZ 2002, 103).

Kenntnis

Die Ehegatten müssen sich umfassend Klarheit über die beiderseits bestehenden Anrechte des VA verschaffen können. Dies dient nicht allein der Durchführung des VA selbst. Erst bei ausreichender Kenntnis über die auszugleichenden Versorgungen können Entscheidungen zur eigenen Altersvorsorge, zur Einleitung der Scheidung bzw. zur Erteilung der Zustimmung zum Scheidungsbegehren des anderen Ehegatten oder der Vereinbarung über die Regelung des VA (§  6 VersAusglG) sinnvoll getroffen werden. Auch für die Prüfung von Ansprüchen nach Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung (Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gem. §§  20  ff. VersAusglG, Anpassung nach §§  32  ff. VersAusglG, Änderung nach §§   ff. ) werden Informationen benötigt, um das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen prüfen zu können.