10.3 Anwendungsbereich; Tod eines Ehegatten

Autor: Götsche

VA-Sache

Die Auskunftsrechte bestehen für jede VA-Sache gem. den §§  217  ff. FamFG. Die Rechte/Pflichten bestehen auch für den Ausgleich nach der Scheidung nach den §§  20  ff. VersAusglG. Es spielt keine Rolle, ob der VA im Scheidungsverbund oder isoliert geführt wird. In Anpassungsverfahren nach §§  32  ff. VersAusglG oder in Änderungsverfahren nach §§  225  ff. FamFG besteht ebenfalls die Möglichkeit, Auskunft zu verlangen.

Tod eines Ehegatten