I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die Wohnanlage besteht aus 5 Wohnhäusern mit 73 Wohneinheiten und einem Garagengebäude, das 8 Garagenräume enthält. Die Garagen stehen im Gemeinschaftseigentum. Jeweils eine Garage ist einem Wohnungseigentümer zur Sondernutzung zugewiesen. Auch die Antragstellerin hat das Sondernutzungsrecht an einer Garage. Nach §
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