BayObLG - Beschluß vom 16.10.1997
2Z BR 81/97
Normen:
WEG § 45 ;
Fundstellen:
WuM 1998, 122
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 6243/96
AG Wolfratshausen 3 UR II 13/94 ,

Anfechtung einer amtsgerichtlichen Teilentscheidung zur Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

BayObLG, Beschluß vom 16.10.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 81/97

DRsp Nr. 1998/1196

Anfechtung einer amtsgerichtlichen Teilentscheidung zur Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

»Hat das Amtsgericht über einen Teil eines Antrags auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses nicht entschieden, weil es zu Unrecht davon ausgegangen ist, der Eigentümerbeschluß sei insoweit nicht angefochten, kann die Entscheidung des Amtsgerichts mit der Begründung angefochten werden, das Amtsgericht hätte auch über diesen Teil des Antrags entscheiden müssen.«

Normenkette:

WEG § 45 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Wohnanlage besteht aus 5 Wohnhäusern mit 73 Wohneinheiten und einem Garagengebäude, das 8 Garagenräume enthält. Die Garagen stehen im Gemeinschaftseigentum. Jeweils eine Garage ist einem Wohnungseigentümer zur Sondernutzung zugewiesen. Auch die Antragstellerin hat das Sondernutzungsrecht an einer Garage. Nach § 1 Nr. 5 Gemeinschaftsordnung (GO) haben die Instandsetzungskosten an den im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Bauteilen alle Wohnungseigentümer nach Maßgabe ihrer Miteigentumsanteile zu tragen.