I. Zu notarieller Urkunde vom 27.12.1995 änderten die damaligen Wohnungseigentümer, die Beteiligten zu 1 bis 4, die Teilungserklärung wie folgt ab:
Zur Wohnung Nr. 3 wird das alleinige und ausschließliche Sondernutzungsrecht an der im beigefügten Lageplan orange gekennzeichneten Gartenfläche zugeordnet. Das Sondernutzungsrecht erfaßt jedoch abweichend vom Plan nicht den in der Natur bereits befestigt angelegten Zugang zum Haus.
Den Antrag auf Eintragung der Änderung im Grundbuch hat das Grundbuchamt durch Zwischenverfügung vom 18.7.1997 beanstandet. Weil der Zugang zum Haus nicht in dem Plan eingezeichnet sei, könne dessen Lage und Größe nicht festgestellt werden; damit sei den Erfordernissen des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht Genüge getan.
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