BayObLG - Beschluß vom 22.05.1997
2Z BR 45/97
Normen:
WEG § 45, § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 462
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,
AG Nürnberg,

Beschwerdewert als vermögenswertes Interesse bei mehreren Beschwerdeführern - Geschäftswert und Beschwer im Auskunftverfahren

BayObLG, Beschluß vom 22.05.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 45/97

DRsp Nr. 1997/6460

Beschwerdewert als vermögenswertes Interesse bei mehreren Beschwerdeführern - Geschäftswert und Beschwer im Auskunftverfahren

»1. Der Beschwerdewert bemißt sich nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwer mehrerer Beschwerdeführer, die das gleiche Ziel verfolgen, ist zusammnzurechnen. 2. Der Geschäftswert des Antrags eines Wohnungseigentümers, andere Wohnungseigentümer zur Erteilung von Auskünften zu verpflichten, bemißt sich nach einem Bruchteil des Anspruchs, dessen Durchsetzung die Auskunft vorbereiten soll. Für den Wert der Beschwer des im Auskunftsverfahren unterlegenen Beteiligten ist grundsätzlich die Ersparnis der mit der Auskunfterteilung verbundenen Kosten maßgebend (Anschluß an BGHZ 128, 85).«

Normenkette:

WEG § 45, § 48 Abs. 3 ;

Gründe: