I. Die Antragsteller und die beiden Antragsgegner B. sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner zu 1 ist der Vater des Antragsgegners zu 2. Eigentümer des Stellplatzes Nr. 10 in der Tiefgarage waren zunächst der Antragsgegner zu 1 und dessen Ehefrau. Der daneben liegende, durch eine Betonwand getrennte Stellplatz Nr. 2 gehörte K. Diese ist im Jahr 1992 gestorben und von der Ehefrau des Antragsgegners zu 1 beerbt worden, die ebenfalls noch im Jahr 1992 gestorben und von den beiden Antragsgegnern beerbt worden ist.
Die beiden Stellplätze Nr. 2 und 10 sind mit einem Schwingtor aus Metall versehen und seitlich durch Metallbleche abgeschlossen worden. Die Maßnahmen wurden am Stellplatz Nr. 10 im Jahr 1989 von dem Antragsgegner zu 1 und seiner Ehefrau und am Stellplatz Nr. 2 im Jahr 1992 von K. vorgenommen.
Am 2.9.1992 faßten die Wohnungseigentümer folgenden Beschluß:
Beseitigung der Garagenabtrennung - Garagenplatz Nr. 2 - Eigentümerin K.
Die Gemeinschaft fordert K. auf, die Garagenabtrennung wieder zu beseitigen.
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