BayObLG - Beschluß vom 08.10.1997
2Z BR 82/97
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1; WEG § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 20577/96
AG München UR II 646/95 ,

Beseitigungsanspruch bei Einfriedung eines Teifgaragenstellplatzes

BayObLG, Beschluß vom 08.10.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 82/97

DRsp Nr. 1998/1197

Beseitigungsanspruch bei Einfriedung eines Teifgaragenstellplatzes

»Zum Anspruch auf Beseitigung der an einem Tiefgaragenstellplatz angebrachten seitlichen Begrenzungen durch Metallbleche sowie eines Schwingtores.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1; WEG § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die beiden Antragsgegner B. sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner zu 1 ist der Vater des Antragsgegners zu 2. Eigentümer des Stellplatzes Nr. 10 in der Tiefgarage waren zunächst der Antragsgegner zu 1 und dessen Ehefrau. Der daneben liegende, durch eine Betonwand getrennte Stellplatz Nr. 2 gehörte K. Diese ist im Jahr 1992 gestorben und von der Ehefrau des Antragsgegners zu 1 beerbt worden, die ebenfalls noch im Jahr 1992 gestorben und von den beiden Antragsgegnern beerbt worden ist.

Die beiden Stellplätze Nr. 2 und 10 sind mit einem Schwingtor aus Metall versehen und seitlich durch Metallbleche abgeschlossen worden. Die Maßnahmen wurden am Stellplatz Nr. 10 im Jahr 1989 von dem Antragsgegner zu 1 und seiner Ehefrau und am Stellplatz Nr. 2 im Jahr 1992 von K. vorgenommen.

Am 2.9.1992 faßten die Wohnungseigentümer folgenden Beschluß:

Beseitigung der Garagenabtrennung - Garagenplatz Nr. 2 - Eigentümerin K.

Die Gemeinschaft fordert K. auf, die Garagenabtrennung wieder zu beseitigen.