Autor: Moersch |
Bei der Zwangsvollstreckung von Ansprüchen auf Unterlassung geht es beispielsweise um die Beendigung einer unberechtigten oder zweckwidrigen Nutzung von Sonder- und/oder Gemeinschaftseigentum durch Mieter150) oder Eigentümer151) oder um eine geplante unberechtigte bauliche Veränderung, sowie um
Unterlassung der Veränderung am Gemeinschaftseigentum,152) |
Duldung einer Vermessung nach § 890 ZPO 153) oder Duldung des Zugangs zu dem Teil des im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartens,154) |
Unterlassung von Lärm.155) |
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