BayObLG - Beschluß vom 12.06.1997
2Z BR 48/97
Normen:
WEG § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 459
Vorinstanzen:
LG Landhut,
AG Landshut,

Geschäftswert und Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses zur Teilnahme am Lastschriftverfahren

BayObLG, Beschluß vom 12.06.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 48/97

DRsp Nr. 1997/6458

Geschäftswert und Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses zur Teilnahme am Lastschriftverfahren

»Für den Geschäftswert der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses, durch den die Wohnungseigentümer zur Teilnahme am Lastschriftverfahren verpflichtet werden, ist das Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer am rechtzeitigen Eingang und der vereinfachten Überwachung der Wohngeldzahlungen maßgeblich. Die Rechtsmittelbeschwer eines anfechtenden Wohnungseigentümers bestimmt sich in erster Linie nach seinem Interesse, selbst über die Zahlungsweise zu entscheiden, und der Gefahr eines Mißbrauchs der Einziehungsermächtigung.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 3 ;

Gründe: