BayObLG - Beschluß vom 04.09.1997
2Z BR 100/97
Normen:
WEG § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 39
WuM 1998, 54
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 2316/97
AG München UR II 854/96 ,

Geschäftswert und Wert des Beschwerdegegenstands bei Streitigkeit über Zutrittsrecht des Verwalters zum Hobbyraum eines Wohnungseigentümers

BayObLG, Beschluß vom 04.09.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 100/97

DRsp Nr. 1997/9754

Geschäftswert und Wert des Beschwerdegegenstands bei Streitigkeit über Zutrittsrecht des Verwalters zum Hobbyraum eines Wohnungseigentümers

»Zum Geschäftswert und Wert des Beschwerdegegenstands, wenn es darum geht, ob der Ausschluß des Geschäftsführers einer Verwalter-GmbH mit über 20 Mitarbeitern von dem Recht, Hobbyräume eines Wohnungseigentümers zum Zweck der Besichtigung zu betreten, wegen des gespannten Verhältnisses zwischen ihm und dem betroffenen Wohnungseigentümer gerechtfertigt ist.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalterin eine GmbH ist. Dem Antragsgegner gehören unter anderem drei Hobbyräume im Keller.