BayObLG - Beschluß vom 18.03.1997
2Z BR 116/96
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 401
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,
AG Nürnberg,

Individualrecht zur Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen unter Wohnungseigentümern - Kein Rechtsschutzbedürfnis zur Verpflichtung der übrigen Wohnungseigentümer zum Tätigwerden

BayObLG, Beschluß vom 18.03.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 116/96

DRsp Nr. 1997/3564

Individualrecht zur Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen unter Wohnungseigentümern - Kein Rechtsschutzbedürfnis zur Verpflichtung der übrigen Wohnungseigentümer zum Tätigwerden

»1. Den Anspruch auf Beseitigung von Veränderungen oder Unterlassung von Verunreinigungen des Sonder- oder Gemeinschaftseigentums durch einen Wohnungseigentümer kann jeder Wohnungseigentümer gegen diesen als Individualanspruch ohne Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend machen. 2. Ein gegen alle anderen Wohnungseigentümer gerichteter Antrag festzustellen, daß Veränderungen oder Verunreinigungen des Sonder- oder Gemeinschaftseigentums durch einen Wohnungseigentümer unzulässig und zu beseitigen bzw. abzustellen sind, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenso unzulässig, wie ein gegen diese gerichteter Antrag, sie zu verpflichten, dem betreffenden Wohnungseigentümer die Beseitigung der Veränderungen oder die Unterlassung der Verunreinigungen aufzugeben.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.