BayObLG - Beschluß vom 17.07.1997
2Z BR 25/97
Normen:
WEG § 3, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 43 Abs. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 ;

Kein Antragrecht der Erwerbers im Wohnungseigentumsverfahren vor Eigentumsübergang - Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen durch Erwerber nach Auflassungsvormerkung und Übergabe der Eigentumswohnung - Senkrechte Verglasung einer Pergola keine Errichtung eines Wintergartens - Keine Aufrechnung baulicher Veränderungen - Aufstellung von Pflanzkübeln auf gemeinschaftlicher Dachfläche

BayObLG, Beschluß vom 17.07.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 25/97

DRsp Nr. 1997/7392

Kein Antragrecht der Erwerbers im Wohnungseigentumsverfahren vor Eigentumsübergang - Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen durch Erwerber nach Auflassungsvormerkung und Übergabe der Eigentumswohnung - Senkrechte Verglasung einer Pergola keine Errichtung eines Wintergartens - Keine Aufrechnung baulicher Veränderungen - Aufstellung von Pflanzkübeln auf gemeinschaftlicher Dachfläche

»1.Ist eine Eigentumswohnanlage von einer Bauherrengemeinschaft errichtet worden, steht dem Käufer, der nach der Anlegung der Wohnungsgrundbücher von einem Bauherrn ein Wohnungseigentum erworben hat, kein eigenes Antragsrecht im Wohnungseigentumverfahren zu, solange das Eigentum nicht auf ihn übergegangen ist. Ist für ihn eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen und die Wohnung übergeben worden, kann er in Verfahrensstandschaft für den Eigentümer zur Geltendmachung von Beseitigungs - und Unterlassungsansprüchen berechtigt sein.2.Die senkrechte Verglasung einer Pergola ist in der Regel nicht mit der Errichtung eines Wintergartens gleichzusetzen.3. Eine "Aufrechnung" baulicher Veränderungen gegeneinander kommt nicht in Betracht.